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Insolv enzverfahren in
England: Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England
Insolvenzverfahren in England: Fragen und
Antworten
Die nachfolgenden Antworten sind textlich
auf Deutsche Schuldner ausgelegt, allerdings überwiegend auf
Schuldner aus anderen EU Ländern übertragbar.
-Wieso
müssen sich deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch
englische Gerichte unterwerfen?
Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine
Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Grundlage für
die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche",
bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9.
2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des
BGH-Beschlusses lautet:
Wenn sich ein deutscher
Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem
Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den
Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die
Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort
erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im
Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der
Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der
deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX
ZB 51 / 00
Die
Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig
seit dem 31.05.2002, regelt:
Art. 3 (1) Für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des
Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines
Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder
unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten
Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten
Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung - die sich zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines
anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des
Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein
nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in
allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die
Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1
entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür
irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt,
sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in
diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2
eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2
dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt
werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines
Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes,
dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie
ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden
ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige
Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte
Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den
anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz
oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung.
-Kann ich
das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in
Deutschland bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren
eingeleitet habe?
Nein, das ist leider
nicht möglich
-Kann ich
das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in
Deutschland eine E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben
habe?
Ja.
-Wann
kann das Verfahren in England eingeleitet werden?
Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen
Interessen in England belegen ist.
-Was
mache ich in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens
in England?
Es gilt das Prinzip der
"gerichtlichen Zuständigkeit". Keine gerichtliche Zuständigkeit
gibt es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine
"Ladefähige"/"zustellbare Postadresse" mehr haben (Abmeldung
beim deutschen Einwohnermeldeamt!) und nach England umziehen,
ist die Zuständigkeit in England. Nach allgemeiner
Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie hierzu
bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie
dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der
neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht
kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen
unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch
wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.
-Kann ich
meine Wohnung in Deutschland behalten?
Formalrechtlich lässt
sich darüber trefflich streiten. Die Rechtspraxis zeigt
jedoch, das i.d.R. davon auszugehen ist, dass der Schuldner in
Deutschland keine Wohnung mehr innehaben darf. Es darf keine
"ladefähige Adresse" bestehen. Notfalls muss der "Mieter" im
Mietvertrag geändert werden.
-Kann die
Familie in Deutschland bleiben?
Diese
Fragestellung ist juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der
Ehemann für Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für
ein Darlehn), kann der Ehepartner in Deutschland bleiben.
Allerdings gibt es ein Urteil des französischen Gerichts, wobei
die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die Kinder bei der
Großmutter in Deutschland lebten. Das französische Gericht
lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten
Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In
England wird allerdings vorwiegend auf den "beruflichen
Interessensschwerpunkt" abgezielt. U.u. kann es auch Probleme
wegen der "ladenfähigen Adresse in Deutschland" geben, wenn die
Ehefrau z.B. die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte
ind. mit einem Anwalt besprochen werden.
-Muss
eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?
Ja. Zunächst
müssen Sie Ihren Wohnsitz nach England verlagern,also eine
Wohnung anmieten. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern
Untermietvertrag und zur ständigen Nutzung eingerichtet. Sie
müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS
(Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der
NHS findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt.
Parallel muss ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet
werden und Sie müssen nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung
in England nachgehen oder Selbständig sind.
-Rückzug
nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das
Verfahren eröffnet hat
Gemäß BGH Urteil und
EU-Rechtsprechung bleibt "das" Insolvenzgericht zuständig, dass
das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der
Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert! Mithin können Sie
sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in
England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in England weiterhin
eine zustellbare Postadresse und müssen für den
Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr
gesetzlicher Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche
Verfahrensweise nicht. Wir empfehlen den Beibehalt des
Lebensmittelpunktes in England bis zur Restschuldbefreiung.
-Gibt es
eine Null-Insolvenz?
Ja. Sie müssen aber Ihre
Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der
hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung
erst ab einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.
-Wieso
Limited gründen?
Im Grunde genommen
bestehen verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer
Beschäftigung nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei
einem englischen Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich
dann ein pfändbarer Betrag für den Insolvenzverwalter. Es bleibt
Ihnen also nur der nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre
die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Shareholder
oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das Vermögen der
Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter
der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited
als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder
Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die
englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in
Deutschland installieren.
-Was ist
mit Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?
Bei
unbeweglichen Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines
Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine
in Deutschland belegende Immobilie verwertet werden. Hier
bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren
Anwälten besprechen sollten. Es gilt folgender Grundsatz:
Der Schuldner sollte im Rahmen des englischen
Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.
-Warum ist es besser, die
EU-Insolvenz über England zu durchlaufen als
über Frankreich?
Weil das
Verfahren in England einfacher ist und billiger.
Hinzu
kommt, dass sich in den letzten Jahren ein
regelrechter Insolvenztourismus nach Frankreich
entwickelt hat.
Das französische Insolvenzverfahren ist aufgrund
Spezialgesetzen nur im Elass und Lothringen
möglich, also räumlich stark begrenzt und mit
erheblicher sozialer Kontrolle.
Erfahrungsgemäß sind die französischen
Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber
Deutschen mit Schulden.
Das
Verfahren in Frankreich ist also grundsätzlich
möglich, der Lebensmittelpunkt muss aber hieb-
und stichfest sein.
-Wie kann
denn das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger
feststellen, dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?
Natürlich
fördern wir keine illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass
die Grenzen in der EU "offen sind". Man muss ja nicht von
England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch "Routen" per
Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach Dänemark
und dann mit dem Auto nach Deutschland. "Wo kein Kläger, da kein
Richter". Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht
ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer
erreichbar sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es
mehr als ratsam, einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu
benennen, der für Sie Handlungs- und Vertretungsvollmacht
besitzt.
-Ich kann
kein englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren
dennoch realisieren?
Ja, aber
natürlich nur mit unserer Hilfe.
-Wie sicher ist die erfolgreiche Entschuldung mit der
EU-Insolvenz in England?
Der Erfolg einer
Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist
genauso sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%.
Voraussetzung ist
natürlich, dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf
es ankommt, denn als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren
gelten Sie nach wie vor als Exot.
Das heißt, Sie werden
nicht einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht
etwas genauer hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung:
Lebensmittelpunkt in England" überprüfen.
Aber wie bereits gesagt:
Wenn man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle
Restschuldbefreiung kein Problem.
-Bin ich nach der Abmeldung aus Deutschland staatenlos?
Als ersten Schritt müssen
Sie sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum
Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach
London umziehen werden.
Wenn man Sie nach der
neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht
kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen
unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch
wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.
Staatenlos werden Sie
nicht, Sie bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten
Rechten.
-Kann ich während der EU-Insolvenz in England meine
Krankenversicherung behalten?
Ja, Sie können Ihre
private Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen
auch.
Während Ihres
Aufenthaltes in England können Sie sich allerdings auch dort
versichern, zu äußerst günstigen Tarifen.
Das für Sie als
angestellter Arbeitnehmer unentgeltlich soziale
Krankenversicherungssystem wollen wir Ihnen aufgrund der
bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen.
-Wie wird das Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt?
Das Gericht eröffnet das
Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines
Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:
Bei einem Eigenantrag
sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden.
Dieser beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen
zur Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen.
-Wie hoch sind die Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?
Sie müssen eine
Gerichtsgebühr in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen
Betrag von 310 Pfund als Vorschuss für die Kosten des
Insolvenzverwalters.
Die Gerichtskosten sind
bei der Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages
einzuzahlen.
-Was geschieht, nachdem der Insolvenzantrag bei der
Antragsstelle in England eingereicht worden ist?
Nachdem Sie den
Insolvenzantrag abgegeben haben, kommt es zu einem
Anhörungstermin mit dem Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben
den üblichen Voraussetzungen zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt
in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben.
Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt
sein. Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend
empfohlen.
Der zweite
Anhörungstermin findet wenige Wochen später mit dem staatlichen
Insolvenzverwalter statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist
Justizbeamter gleich einem deutschen Rechtspfleger.
In diesem Anhörungstermin
wird Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt.
Möglicherweise werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und
Vermögenswerten fragen und warum es zur Zahlungsunfähigkeit
gekommen ist.
Auch für diesen Termin
gilt es, gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen
Sie Fragen unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.
-Was geschieht mit meinem Gehalt während der Insolvenz in
England?
Ab einem gewissen
Einkommen müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten.
Pfändungsgrenzen wie in Deutschland gibt es in England nicht.
Vielmehr werden diese mit dem Insolvenzverwalter ausgehandelt
und individuell festgelegt.
Aufgrund der hohen
Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung
frühestens ab 1.500 Pfund.
Werden Sie zu Zahlungen
an die Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen
übersteigt, gilt die Zahlungspflicht über die Erteilung der
Restschuldbefreiung hinaus insgesamt drei Jahre.
-Welche Forderungen sind bei der Insolvenz in England von der
Restschuldbefreiung ausgeschlossen?
Genauso wie im deutschen
Recht alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum
Beispiel: Schadensersatz aufgrund Körperverletzung,
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten
wegen Falschparkens.
Bei Unterhaltsrückständen
steht die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des
Gerichts. Es ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
Insolvenzverfahren in England:
Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in
Anspruch nehmen?
Wir bzw. unsere
Netzwerkpartner sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit
fundierten Kenntnissen im deutschen-,englischen und
EU-Insolvenzrecht.
Wir bieten den
"Voll-Service" "aus einer Hand":
- Vorübergehender
Wohnsitz in England (für die ersten 3-4 Monate als
Überbrückung bis eine Mietwohnung gefunden ist). Kein
"Briefkasten", sondern inkl. Untermietvertrag, zustellbare
Postadresse auch für Einschreiben, NI /NHS-Nummer kann
bereits auf diese Adresse realisiert werden.
- Hilfe bei
der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener
Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung,
Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages,
Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon.
- Begleitung
zum Banktermin zur Kontoeröffnung (Privatkonto Mandant)
- NI- Nummer
und NHS (Terminabsprache mit dem Jobcenter London,
Interview-Vorbereitung, Begleitung beim Termin,steuerliche
Meldung beim Finanzamt)
-
Ablaufbesprechung der
englischen Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der
Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der
Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl.
Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim
engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei
Gericht,Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR
(Official Receiver).
- Insolvenzantrag, Termin beim
Insolvenzverwalter
- Auf Wunsch, bzw. sofern sinnvoll:
Gründung einer englischen Limited, ggf. mit
Treuhand-Diensten (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder).
Der Mandant (Schuldner) wird bei "seiner" Limited
angestellt. Mithin ist allein das Gehalt pfändbar im Sinne,
aber nicht das Vermögen der Limited. Ergänzend: Beruflicher
Interessensschwerpunkt, Begründung der Ansässigkeit in
England.
Einen solchen "Voll-Service" können nach
unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte
anbieten.
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