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Insolvenzverfahren- Insolvenzordnung § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger
eines Schuldners gemeinschaftlich zu
befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem
Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens
getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird
Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen
Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht
seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den
Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich
zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu
Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke
der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das
Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der
Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort,
so ist ausschließlich das Insolvenzgericht
zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt
das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die
übrigen aus.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und
hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten
des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der
Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein
Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird,
um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach
Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens
über den Schuldenbereinigungsplan und des
Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der
Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung
beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des §
290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein
solcher Grund vor, ist eine Stundung
ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten
gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden
Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3
bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der
Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den
gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und
seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht
die Stundung verlängern und die zu zahlenden
Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie
§ 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die
Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern,
soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich
geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet,
dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser
Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs.
4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des
Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
sind.
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren
Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der
Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der
Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese
kann nur darauf gestützt werden, dass nach den
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen
des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt
werden müssen.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle
Umstände zu ermitteln, die für das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann
zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und
Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des
Schuldners überschaubar und die Zahl der
Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten
gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass
das Verfahren oder einzelne seiner Teile
schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese
Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die
Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine
mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3
Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell
hergestellt und bearbeitet werden. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die
Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre
elektronische Einreichung sowie die
elektronische Einreichung der dazugehörigen
Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen.
Dabei können sie auch Vorgaben für die
Datenformate der elektronischen Einreichung
machen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts
unterliegen nur in den Fällen einem
Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die
sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird
erst mit der Rechtskraft wirksam. Das
Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige
Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Gegen die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen,
ohne dass es einer Beglaubigung des
zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können
dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
unter der Anschrift des Zustellungsadressaten
zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2
und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden,
gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur
Post als zugestellt.
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist,
wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur
Entgegennahme von Zustellungen berechtigten
Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den
Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen
nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung
der Zustellung und zur Erfassung in den Akten
kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen
Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat
die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke
unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
eine zentrale und länderübergreifende
Veröffentlichung im Internet *); diese kann
auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner
genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine
Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die
Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere
Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies
landesrechtlich bestimmt ist. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und
länderübergreifenden Veröffentlichung im
Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere
Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften,
die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
(3) Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der
Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses
Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt.
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(1) Soweit in diesem
Gesetz eine Anhörung des Schuldners
vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn
sich der Schuldner im Ausland aufhält und die
Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde
oder wenn der Aufenthalt des Schuldners
unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter
oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
(2) Ist der Schuldner keine
natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend
für die Anhörung von Personen, die zur
Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm
beteiligt sind. Ist der Schuldner eine
juristische Person und hat diese keinen
organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit),
so können die an ihm beteiligten
Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt
entsprechend.
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