| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1)
Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen
Insolvenzverfahren ergeht,
findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre
Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen
ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(2)
Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1)
Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners
nicht gegeben, hat der
Schuldner jedoch im
Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist
auf Antrag eines
Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das
inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren)
zulässig.
(2)
Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der
Antrag eines Gläubigers
auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn
dieser ein besonderes
Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere,
wenn er in einem
ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter
stehen wird als in einem
inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom
Antragsteller glaubhaft zu
machen.
(3)
Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht
zuständig, in dessen
Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung
fehlt, Vermögen des Schuldners
belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1)
Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die
Restschuldbefreiung nicht
anzuwenden.
(2)
Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder
sonstige Einschränkungen
der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem
Verfahren nur bestätigt
werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt
haben.
§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
(1)
Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens
schließt ein
Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht
aus. Für das
Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2)
Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist
auch der ausländische
Insolvenzverwalter berechtigt.
(3)
Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund
festgestellt werden
muss.
§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1)
Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter
unverzüglich alle Umstände
mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen
Verfahrens Bedeutung haben
können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben,
Vorschläge für die
Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens
zu unterbreiten.
(2)
Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den
Gläubigerversammlungen
teilzunehmen.
(3)
Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur
Stellungnahme zuzuleiten. Der
ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan
vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren
alle Forderungen in
voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter
einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Zwölfter Teil
§ 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das
Einführungsgesetz zur
Insolvenzordnung bestimmt wird.
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