| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt. § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
(1)
Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2
vorgesehenen
Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2)
Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners
auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme
anhängiger
Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86
entsprechend.
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
(1)
Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die
Bekanntmachung der
Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.
(2)
Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners
auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der
Aufhebung seiner Bestellung aus
dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu
berichtigen und die von ihm
begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für
die Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige
Insolvenzverwalter für das von ihm
verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen
hat.
§ 26 Abweisung mangels Masse
(1)
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ab,
wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um die Kosten
des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn
ein ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet
werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu
machen.
(2)
Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der
Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen
(Schuldnerverzeichnis).
Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der
Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.
(3)
Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann
die Erstattung des
vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die
entgegen den Vorschriften des
Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist
streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft
gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
§ 27 Eröffnungsbeschluß
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das
Insolvenzgericht einen
Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht
und Registernummer,
unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen
ist, Geschäftszweig oder
Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des
Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt
als Zeitpunkt der Eröffnung
die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen
worden ist.
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern,
ihre Forderungen innerhalb
einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen
und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2)
Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem
Verwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts
sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft
unterläßt oder verzögert,
haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3)
Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen
gegenüber dem
Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu
leisten, sondern an den
Verwalter.
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