| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
Dritter Abschnitt
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
erhoben, die nicht gemäß §
309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird
das Verfahren über den
Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs.
2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend
von § 29 nur der
Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des
Schuldners eröffnet, so
beträgt die in § 88
genannte Frist drei Monate.
(2)
Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und
über die
Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
§ 313 Treuhänder
(1)
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem
Treuhänder (§ 292)
wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2
bereits bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2)
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147
ist nicht der
Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus
dem Erlangten sind dem
Gläubiger die ihm
entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die
Gläubigerversammlung
kann den Treuhänder oder
einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die
Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung
beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit
sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der
Insolvenzmasse zu
erstatten.
(3)
Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen
berechtigt, an denen
Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das
Verwertungsrecht steht dem
Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 314 Vereinfachte Verteilung
(1)
Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an,
daß von einer Verwertung
der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In
diesem Fall hat es dem
Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht
festgesetzten Frist an
den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der
Masse entspricht, die an die
Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. Von der Anordnung soll
abgesehen werden, wenn
die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse
der Gläubiger geboten
erscheint.
(2)
Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.
(3)
Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf
Erteilung von
Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf
der nach Absatz 1 Satz 2
festgesetzten Frist zu
treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf
Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu
zahlende Betrag auch nach
Ablauf einer weiteren
Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die
Möglichkeit der
Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt
ist. Vor der
Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
Zehnter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist
ausschließlich das Insolvenzgericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit
seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der
Mittelpunkt einer selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort,
so ist ausschließlich
das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort
liegt.
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