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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung
Eröffnungsgrund.
(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die
Fortführung des Unternehmens
ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf
Rückgewähr
von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die
einem solchen Darlehen
wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2
zwischen Gläubiger und Schuldner
der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Forderungen vereinbart worden ist,
sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu
berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den
persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere
Gesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
§ 20
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*.
Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1)
Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem
Insolvenzgericht die Auskünfte
zu erteilen,
die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und
es auch sonst
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§
97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2,
Abs. 2 gelten
entsprechend.
(2)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf
hingewiesen werden,
dass er nach
Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen
kann.
§ 21 Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich erscheinen, um
bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die
Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8
Abs. 3 und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen
oder anordnen, daß
Verfügungen des Schuldners nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
untersagen oder einstweilen
einstellen,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101
Abs. 1 Satz 1
entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des
Verfahrens von § 166
erfasst würden oder deren Aussonderung
verlangt werden könnte, vom Gläubiger
nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass
solche Gegenstände zur
Fortführung des Unternehmens des
Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie
hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3
gilt entsprechend;
ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch
laufende Zahlungen
an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen
besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende
Wertverlust die Sicherung
des
absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der
vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs
abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die
§§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die
Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit
der Verrechnung von Ansprüchen und
Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen
Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen
oder Aufträgen zur Übertragung
von
Wertpapieren, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des
Kreditwesengesetzes
eingebracht wurden.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht
den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft
nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche
Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen
Vertreter. Für die Anordnung
von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und
dem Schuldner ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das
Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat
der vorläufige Insolvenzverwalter:
1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur
Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer
Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des
Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des
Verfahrens decken wird;
das Gericht kann ihn zusätzlich
beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen,
ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des
Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne
daß dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des
vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die
Pflichten nach Absatz 1 Satz
2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume des Schuldners
zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem
vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat
ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101
Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
(1)
Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2
vorgesehenen
Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich
bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die
Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen
Insolvenzverwalter
besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind
zugleich aufzufordern, nur
noch unter Beachtung des
Beschlusses zu leisten.
(2)
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
oder Vereinsregister
eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.
(3)
Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch,
im Schiffsregister, im
Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gelten die §§ 32,
33 entsprechend.
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