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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
(1)
Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die
Ämter des Verwalters und
der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des
Insolvenzgerichts bestehen
insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem
Gläubigerausschuß, wenn
ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den
jeweiligen Stand und die
weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu
berichten. Unberührt bleibt
das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts,
jederzeit einzelne Auskünfte oder
einen Zwischenbericht zu verlangen.
§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
Stellt der Insolvenzverwalter fest, daß Ansprüche, deren
Erfüllung überwacht wird,
nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so
hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem
Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht
bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle
Gläubiger zu unterrichten, denen
nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche
gegen den Schuldner oder die
Übernahmegesellschaft zustehen.
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen
werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder
der Übernahmegesellschaft während der Zeit der
Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter
ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1
und § 82 gelten entsprechend.
§ 264 Kreditrahmen
(1)
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen
werden, daß die
Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit
Forderungen aus Darlehen
und sonstigen Krediten,
die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der
Zeit der
Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit
der Überwachung
hinein stehen läßt. In diesem Fall ist zugleich ein
Gesamtbetrag für derartige Kredite
festzulegen
(Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der
Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der
Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.
(2)
Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht
nur gegenüber
Gläubigern, mit denen vereinbart wird, daß und in welcher
Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung,
Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und
gegenüber denen
der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich
bestätigt.
(3)
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 265 Nachrang von Neugläubigern
Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die
nach Maßgabe des § 264 aufgenommen oder stehen gelassen
werden, sind nachrangig auch die Gläubiger mit
sonstigen vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der
Überwachung begründet werden. Als solche Ansprüche gelten
auch die Ansprüche aus einem vor der Überwachung
vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach
dem ersten Termin, zu
dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte.
§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs
(1)
Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265
bezeichneten Gläubiger wird
nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der
Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.
(2)
In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den
übrigen nachrangigen
Gläubigern im Range vor.
§ 267 Bekanntmachung der Überwachung
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies
zusammen mit dem
Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich
bekanntzumachen.
(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
1.
im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf
die
Übernahmegesellschaft;
2.
im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des
Insolvenzverwalters gebunden werden;
3.
im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen
ist.
(3) § 31 gilt entsprechend. Soweit im Falle des § 263 das Recht
zur Verfügung über ein
Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug, ein Recht an
einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht
beschränkt wird, gelten
die §§ 32 und 33 entsprechend.
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