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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen einer
juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist außer
den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei
einer Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder
persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder
Abwickler berechtigt. Bei einer
juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit
auch jeder Gesellschafter,
bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft
zudem auch jedes Mitglied des
Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2)
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des
Vertretungsorgans, allen persönlich
haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der
juristischen Person, allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern
gestellt, so ist er zulässig,
wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Zusätzlich ist bei Antragstellung
durch Gesellschafter einer juristischen Person oder
Mitglieder des Aufsichtsrats
auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das
Insolvenzgericht hat die übrigen
Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden
Gesellschafter, Gesellschafter
der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats
oder Abwickler zu hören.
(3)
Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für
die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der
zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn
sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art
fortsetzt.
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit
(1)
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder
überschuldet, haben die
Mitglieder des
Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes
Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen
Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die
organschaftlichen Vertreter
der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die
Abwickler bei
einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der
kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich
haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist.
(2)
Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
gilt Absatz 1 sinngemäß,
wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen
kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder
sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art
fortsetzt.
(3)
Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im
Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft
oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des
Aufsichtsrats zur Stellung des
Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von
der Zahlungsunfähigkeit und der
Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
oder Absatz 2 oder Absatz 3,
einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig stellt.
(5)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4
fahrlässig, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß
ein Eröffnungsgrund gegeben
ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1)
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2)
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der
Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist
in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2)
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er
voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im
Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen.
(3)
Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft
ohne
Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern
des Vertretungsorgans,
allen persönlich
haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so
ist Absatz 1 nur
anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung
der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt
sind.
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