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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der
Insolvenzverwalter den zur Verfügung
stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des
ermittelten Gegenstands auf
Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem
Insolvenzgericht Rechnung zu
legen.
§ 206 Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des
Bruchteils,
2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des
Schlußtermins oder
3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen
Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den
Mitteln verlangen, die nach der
Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207 Einstellung mangels Masse
(1)
Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
heraus, daß die
Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens
zu decken, so stellt das
Insolvenzgericht das
Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein
ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a
gestundet werden; § 26 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2)
Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der
Insolvenzverwalter und die
Massegläubiger zu hören.
(3)
Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der
Verwalter vor der Einstellung
die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen,
nach dem Verhältnis
ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von
Massegegenständen ist er nicht mehr
verpflichtet.
§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1)
Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die
Insolvenzmasse jedoch
nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten
zu erfüllen, so hat der
Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß
Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die
Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die
bestehenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen.
(2)
Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit
öffentlich bekanntzumachen.
Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3)
Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung
der Masse besteht auch
nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
§ 209 Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten
nach folgender Rangordnung zu
berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer
Beträge:
1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit
begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu
gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der
nach den §§ 100, 101
Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
gelten auch die
Verbindlichkeiten
1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der
Verwalter gewählt hat,
nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten
Termin, zu dem der
Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit
kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach
der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung
in Anspruch genommen
hat.
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