| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 10 Anhörung des Schuldners
(1)
Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners
vorgeschrieben ist, kann sie
unterbleiben, wenn sich der Schuldner
im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren
übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des
Schuldners unbekannt ist. In
diesem Fall
soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört
werden.
(2)
Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1
entsprechend für
die Anhörung von Personen, die zur
Vertretung des Schuldners berechtigt oder an
ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische
Person und hat diese keinen
organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können
die an ihm beteiligten
Personen gehört werden; Absatz 1 Satz
1 gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und
Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(1)
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder
natürlichen und jeder
juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige
Verein steht insoweit einer
juristischen Person gleich.
(2)
Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit (offene
Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
Gesellschaft des
Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische
wirtschaftliche
Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über
das Gesamtgut einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft oder
über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft,
das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer
Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zulässig, solange die
Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1.
des Bundes oder eines Landes;
2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht eines Landes
untersteht, wenn das Landesrecht dies
bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen einer
juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle
der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren
Arbeitnehmer von dem Land die
Leistungen
verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach den
Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das
Insolvenzgeld von der Agentur
für Arbeit und
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung
beanspruchen könnten.
§ 13 Eröffnungsantrag
(1)
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag
eröffnet.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger
und der Schuldner.
(2)
Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der
Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die
Antragstellung durch den Schuldner ein Formular
einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist,
muss der Schuldner dieses
benutzen.
§ 14 Antrag eines Gläubigers
(1)
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der
Gläubiger ein rechtliches
Interesse an
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung
und
den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum
von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein
dadurch
unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat
der Gläubiger auch die
vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
(2)
Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den
Schuldner zu hören.
(3)
Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung
erfüllt, so hat der Schuldner
die Kosten des
Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen
wird.
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