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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
(1)
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der
Insolvenzverwalter das gesamte
zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und
Verwaltung zu nehmen.
(2)
Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren
Ausfertigung des
Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im
Gewahrsam des Schuldners
befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der
Zivilprozeßordnung
gilt mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das
Insolvenzgericht tritt.
§ 149 Wertgegenstände
(1)
Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und
zu welchen Bedingungen
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt
werden sollen. Ist kein
Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß
noch keinen Beschluß gefaßt,
so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2)
Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen
beschließen.
§ 150 Siegelung
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur
Insolvenzmasse gehören,
durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich
ermächtigte Person Siegel
anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder
Entsiegelung hat der Verwalter
auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen.
§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
(1)
Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen
Gegenstände der
Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen,
wenn dies ohne eine
nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2)
Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert
davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird,
sind beide Werte anzugeben. Besonders
schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen
werden.
(3)
Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten,
daß die Aufstellung
des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist
ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag
nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses
stellen.
§ 152 Gläubigerverzeichnis
(1)
Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des
Schuldners aufzustellen, die
ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch
sonstige Angaben des
Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf
andere Weise bekannt
geworden sind.
(2)
In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger
und die einzelnen
Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert
aufzuführen. Bei jedem
Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag
seiner Forderung anzugeben.
Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der
Gegenstand, an dem das
Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen
Ausfalls zu bezeichnen; § 151
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung
bestehen. Die Höhe der
Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des
Vermögens des Schuldners
ist zu schätzen.
§ 153 Vermögensübersicht
(1)
Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände
der Insolvenzmasse und
die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander
gegenübergestellt werden.
Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2
entsprechend, für die Gliederung
der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2)
Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das
Insolvenzgericht auf Antrag
des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die
Vollständigkeit der
Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101
Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis
und die
Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem
Berichtstermin in der
Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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