| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 6 Sofortige Beschwerde
(1)
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in
den Fällen einem
Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz
die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2)
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese
nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3)
Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der
Rechtskraft wirksam. Das
Beschwerdegericht kann jedoch die
sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
§ 7 Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet
die Rechtsbeschwerde statt.
§ 8
Zustellungen
(1)
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es
einer Beglaubigung des
zuzustellenden Schriftstücks bedarf.
Sie können dadurch bewirkt werden, dass das
Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten
zur Post gegeben wird; § 184
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Soll die Zustellung
im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach
Aufgabe zur Post als
zugestellt.
(2)
An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht
zugestellt. Haben sie
einen zur Entgegennahme von
Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter
zugestellt.
(3)
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter
beauftragen, die Zustellungen
nach Absatz 1
durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur
Erfassung in
den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen
Personals, bedienen. Der
Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung
angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu
reichen.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine
zentrale und länderübergreifende
Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise
geschehen. Dabei ist
der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine
Anschrift und sein
Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als
bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen
veranlassen, soweit dies
landesrechtlich bestimmt ist. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der zentralen und
länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln.
Dabei sind insbesondere
Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die
sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der
Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt.
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