| Schuldnerberatung - Insolvenzberatung - Verbraucherinsolvenz - Schuldnerberatung bundesweit über Rechtsanwälte | |||||
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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
§ 102 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1
wird das Grundrecht des
Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 Grundgesetz)
eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1)
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht
vollständig erfüllt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag
erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen. (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich
zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er
dies, so kann er auf der
Erfüllung nicht bestehen.
§ 104 Fixgeschäfte. Finanzleistungen
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder
Börsenpreis haben,
genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer
festbestimmten Frist
vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst
nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung
verlangt, sondern nur eine
Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
(2) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis
haben, eine bestimmte
Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit
oder der Ablauf der Frist
erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die
Erfüllung verlangt,
sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend
gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
1.
die Lieferung von Edelmetallen,
2.
die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten,
soweit nicht der Erwerb
einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer
dauernden Verbindung
zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3.
Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer
Rechnungseinheit zu
erbringen sind,
4.
Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den
Kurs einer
ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den
Zinssatz von
Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen
bestimmt wird,
5.
Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen
im Sinne der Nummern
1 bis 4,
6.
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes.
Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag
zusammengefaßt, für den
vereinbart ist, daß er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur
einheitlich beendet
werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein
gegenseitiger Vertrag im
Sinne der §§ 103, 104.
(3) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den
Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu
einem von den Parteien
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag
nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen
Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit
maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, ist der
zweite Werktag nach
der Eröffnung des Verfahrens maßgebend. Der andere Teil kann
eine solche Forderung nur
als Insolvenzgläubiger geltend machen.
§ 105 Teilbare Leistungen
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil
die ihm obliegende
Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
teilweise erbracht,
so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines
Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn
der Insolvenzverwalter wegen der noch
ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist
nicht berechtigt, wegen
der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die
Rückgabe einer vor der
Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners
übergegangenen Teilleistung aus
der Insolvenzmasse zu verlangen.
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