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Schuldnerberatung durch Rechtsanwälte: Deutsche Insolvenzordnung Unsere Kanzlei übernimmt die bundesweite Schuldnerberatung/ Insolvenzberatung für natürliche Personen und Unternehmen. Ergänzende Dienstleistungen sind: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), Maßnahmen bei der Überschuldung des Unternehmens (z.B. GmbH Insolvenz) sowie Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff (Gründung einer in-oder ausländischen Betriebsstätte mit Treuhand-Diensten). Für Deutsche Schuldner ist die Rechtsgrundlage die Deutsche Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich zu
befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und
der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des
Unternehmens
getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit
gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
befreien.
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1)
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk ein Landgericht
seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses
Landgerichts ausschließlich
zuständig.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen
Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
andere oder zusätzliche
Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die
Bezirke der Insolvenzgerichte
abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht,
in dessen Bezirk
der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt
der Mittelpunkt einer
selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
einem anderen Ort, so ist
ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen
Bezirk dieser Ort liegt.
(2)
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht,
bei dem zuerst die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die
übrigen aus.
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1)
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen
Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die
Kosten des
Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der
Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein
Vermögen voraussichtlich
nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die
Stundung nach
Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den
Schuldenbereinigungsplan
und des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine
Erklärung
beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1
Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine
Stundung ausgeschlossen.
(2)
Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird
ihm auf Antrag ein
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden
Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)
Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten
Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den
Schuldner geltend
machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung
gegen den Schuldner nicht
geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt
besonders. Bis zur Entscheidung über
die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen
einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1)
Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung
nicht in der Lage, den
gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen
zu zahlen, so kann das
Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden
Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs.
2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)
Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die
Monatsraten jederzeit
ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen
oder wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist
verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser
Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4
Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine
Änderung zum Nachteil
des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung
des Verfahrens vier Jahre
vergangen sind.
§ 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
Angaben über Umstände
gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder die Stundung
maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung
über seine Verhältnisse
nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Stundung nicht
vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung
ausgeschlossen, wenn seit der
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer
Monatsrate oder mit der
Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand
ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und,
wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder
eine zumutbare Tätigkeit
ablehnt; § 296 Abs. 2
Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
§ 4d Rechtsmittel
(1)
Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie
gegen die Ablehnung der
Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.
(2)
Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die
sofortige Beschwerde zu.
Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den
persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt
werden müssen.
§ 5 Verfahrensgrundsätze
(1)
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu
ermitteln, die für das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem
Zweck insbesondere Zeugen und
Sachverständige vernehmen.
(2)
Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar
und die Zahl der
Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann
das Insolvenzgericht
anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile
schriftlich durchgeführt
werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder
abändern. Die Anordnung, ihre
Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3)
Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Findet
eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozeßordnung
nicht anzuwenden.
(4)
Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und
bearbeitet
werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der
Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische
Einreichung sowie die elektronische Einreichung der
dazugehörigen Dokumente und deren
Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für
die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Weitere Paragraphen der Insolvenzordnung: §102 bis §105 Insolvenzordnung §106 bis §109 Insolvenzordnung §110 bis §114 Insolvenzordnung §115 bis §120 Insolvenzordnung §125 bis §128 Insolvenzordnung §129 bis §133 Insolvenzordnung §134 bis §137 Insolvenzordnung §138 bis §141 Insolvenzordnung §142 bis §147 Insolvenzordnung §148 bis §154 Insolvenzordnung §155 bis §159 Insolvenzordnung §160 bis §166 Insolvenzordnung §167 bis §171 Insolvenzordnung §172 bis §175 Insolvenzordnung §175 bis §181 Insolvenzordnung §182 bis §187 Insolvenzordnung §188 bis §193 Insolvenzordnung §194 bis §199 Insolvenzordnung §200 bis §204 Insolvenzordnung §205 bis §209 Insolvenzordnung §210 bis §215 Insolvenzordnung §216 bis §221 Insolvenzordnung §222 bis §225 Insolvenzordnung §226 bis §231 Insolvenzordnung §232 bis §236 Insolvenzordnung §237 bis §244 Insolvenzordnung §245 bis §251 Insolvenzordnung §252 bis §255 Insolvenzordnung §256 bis §260 Insolvenzordnung §261 bis §267 Insolvenzordnung §268 bis §274 Insolvenzordnung §275 bis §281 Insolvenzordnung §282 bis §287 Insolvenzordnung §288 bis §291 Insolvenzordnung §292 bis §295 Insolvenzordnung §296 bis §300 Insolvenzordnung §301 bis §304 Insolvenzordnung §305 bis §306 Insolvenzordnung §307 bis §310 Insolvenzordnung §311 bis §315 Insolvenzordnung §316 bis §320 Insolvenzordnung §321 bis §327 Insolvenzordnung §328 bis §332 Insolvenzordnung §333 bis §338 Insolvenzordnung §339 bis §342 Insolvenzordnung §343 bis §346 Insolvenzordnung §347 bis §352 Insolvenzordnung §353 bis §359 Insolvenzordnung
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