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Schuldenbereinigung, Insolvenzverfahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Insolvenzverfahren in england

Deutschland ist ein "unternehmerfeindliches" Land, soviel steht fest. Die Abgabenlast  ist extrem hoch, die Bürokratie erschlägt den deutschen Unternehmer. Das Steuerrecht ist hoch kompliziert und kaum noch nachvollziehbar. Und wenn der deutsche Unternehmer in die Krise gerät, wird er erbarmungslos von allen Seiten im Stich gelassen: Die Banken kündigen die Kredite, die Gläubiger stehen Schlange und das Finanzamt pfändet die Konten. Es beginnt ein "Vernichtungsfeldzug" gegen den "bösen deutschen Unternehmer". Besonders hart trifft es dabei den Mittelstand und kleine Unternehmer. Mithin greifen im deutschen Recht schnell Tatbestände der Durchgriffshaftung auf die natürliche Person eines GmbH-Geschäftsführers. Und wer in Deutschland erst mal Insolvent war, hat keine Chance mehr, jeder Versuch des geschäftlichen Neuanfangs wird im Keim erstickt: "Er" darf nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH werden, das neue Unternehmen- egal welche Rechtsform- erhält kein Konto, weil die Banken nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsführung prüfen.

Auch ist Deutschland im internationalen Vergleich ein Hochsteuerland. Derzeit wird eine deutsche Kapitalgesellschaft mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, also ca. 30%, besteuert. Noch entscheidender ist allerdings, wie sich der steuerbare Gewinn überhaupt errechnet: Was nützen niedrige Körperschaftssteuern, wenn Betriebsausgaben/Aufwendungen kaum noch als solche absetzbar sind und/oder ständig die Falle der "verdeckten Gewinnausschüttung" droht. In den meisten EU-Ländern und den USA heißt es einfach: Absetzbare Ausgaben/Aufwendungen sind solche, die üblicher-und vergleichbarer Weise zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Und: "Im Zweifel FÜR den Unternehmer! Schüttet der deutsche Unternehmer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter Gewinne an sich aus, wird mit 25% Abgeltungssteuer besteuert. Zusätzlich wird das Gehalt z.B. des GmbH-Geschäftsführers mit deutscher Einkommenssteuer belastet, die im internationalen Vergleich ebenfalls extrem hoch ist.

Noch zu erwähnen sind die Zusatzbelastungen deutscher Unternehmer z.B. in Form der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammer.

Insolvenzverfahren in England: Dienstleistungen und Gebühren

Die Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab. Gern senden wir Ihnen eine entsprechende Gebührenübersicht. Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Vorübergehender Wohnsitz in England (für die ersten 3-4 Monate als Überbrückung bis eine Mietwohnung gefunden ist). Kein "Briefkasten", sondern inkl. Untermietvertrag, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, NI /NHS-Nummer kann bereits auf diese Adresse realisiert werden.
  • Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon.
  • Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung (Privatkonto Mandant)
  • NI- Nummer und NHS (Terminabsprache mit dem Jobcenter London, Interview-Vorbereitung, Begleitung beim Termin,steuerliche Meldung beim Finanzamt)
  • Ablaufbesprechung der englischen Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht,Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
  • Insolvenzantrag, Termin beim Insolvenzverwalter
  • Auf Wunsch, bzw. sofern sinnvoll: Gründung einer englischen Limited, ggf. mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder). Der Mandant (Schuldner) wird bei "seiner" Limited angestellt. Mithin ist allein das Gehalt pfändbar im Sinne, aber nicht das Vermögen der Limited. Ergänzend: Beruflicher Interessensschwerpunkt, Begründung der Ansässigkeit in England.

Insolvenzverfahren in england: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wir bzw. unsere Netzwerkpartner sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen-,englischen und EU-Insolvenzrecht. Wir bieten den "Voll-Service" "aus einer Hand":

  • Vorübergehender Wohnsitz in England (für die ersten 3-4 Monate als Überbrückung bis eine Mietwohnung gefunden ist). Kein "Briefkasten", sondern inkl. Untermietvertrag, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, NI /NHS-Nummer kann bereits auf diese Adresse realisiert werden.
  • Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon.
  • Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung (Privatkonto Mandant)
  • NI- Nummer und NHS (Terminabsprache mit dem Jobcenter London, Interview-Vorbereitung, Begleitung beim Termin,steuerliche Meldung beim Finanzamt)
  • Ablaufbesprechung der englischen Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht,Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
  • Insolvenzantrag, Termin beim Insolvenzverwalter
  • Auf Wunsch, bzw. sofern sinnvoll: Gründung einer englischen Limited, ggf. mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder). Der Mandant (Schuldner) wird bei "seiner" Limited angestellt. Mithin ist allein das Gehalt pfändbar im Sinne, aber nicht das Vermögen der Limited. Ergänzend: Beruflicher Interessensschwerpunkt, Begründung der Ansässigkeit in England.

Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

englisches Insolvenzverfahren: Fragen und Antworten

Über unser Webseite:

erhalten Sie grundlegende Informationen zum Insolvenzverfahren in England sowie Fragen und Antworten im Kontext des Verfahrens.

Insolvenzverfahren in England: Grundsätzliches

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00

Vorgehensweise

Zunächst muss der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagern. Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung anzumieten. Diese Wohnung muss in einem ständig nutzungsbereiten Zustand eingerichtet sein, zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag. Für eine Übergangszeit (maximal 4 Monate) können wir dem Mandanten eine reale Wohnadresse in England gegen geringe Gebühr stellen, danach sollte eine eigene Wohnung angemietet werden, da die Möglichkeit besteht, dass ein Mitarbeiter des Insolvenzgerichtes überprüft, ob der Antragssteller tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt. Ergänzend muss für den Mandanten (Schuldner) eine englische Steuernummer (NI) sowie eine Sozialversicherungsnummer (NHS) beantragt werden und ein Privatkonto in England eröffnet werden. Für die NHS wird ein Termin beim Jobcenter in London realisiert. Der berufliche Interessensschwerpunkt wird dokumentiert, in dem der Mandant entweder eine Arbeitsstelle in England annimmt oder eine Limited gründet und bei dieser Limited als Angestellter auftritt.

Wichtige Punkte

Am Besten eignet sich ein Insolvenzverfahren in England, wenn Sie Selbständig sind und nicht 40 Std/Woche "persönlich" in Deutschland anwesend sein müssen und/oder wenn Sie einen Job in England haben.

Wenn Sie in Deutschland angestellt sind im Sinne (abhängiges Beschäftigungsverhältnis), sieht es mit der Umsetzung des englischen Insolvenzverfahrens eher schlecht aus. Die einzige Möglichkeit wäre ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder Ihr Arbeitgeber kündigt Ihr Arbeitsverhältnis und beauftragt "Ihre Limited" mit der Durchführung der Arbeiten (sofern reine Dienstleistungen und/oder der überwiegende Anteil der Tätigkeiten kann- zumindest glaubwürdig nach außen- von England aus realisiert werden).

Zusammenfassung bis hier

  • Verlagerung des Lebensmittelpunktes: Mindestens 51% des Jahres in England anwesend, eine Mietwohnung auf Ihren Namen in England, privates Konto in England. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern ein Untermietvertrag vorlegt wird. Hotelzimmer oder wohnen bei Verwandten/Bekannten begründet keinen Lebensmittelpunkt, sofern kein Untermietvertrag. Die Wohnung in England muss der "ständigen Nutzung" ausgestaltet sein: Möbliert, Verbrauch von Strom, Wasser, Heizung.
  • Sozialversicherungsnummer  in England: Die Sozialversicherungsnummer untermauert die Ansässigkeit in England und ist zwingend erforderlich
  • Konto in England: Eröffnung eines Privatkontos bei einer englischen Bank. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag und die Sozialversicherungsnummer benötigt
  • Beruflicher Interessenschwerpunkt: Angestelltenverhältnis, ggf bei "eigener Limited"
  • Deutschland: Aufgabe der Wohnung, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • Melden Sie sicherheitshalber Ihr deutsches Handy ab und besorgen Sie sich einen Handyvertrag in England. Lassen Sie alle Zahlungseingänge- /Ausgänge über das englische Privatkonto laufen.
  • Deutsche Gläubiger: Der englische Rechtsanwalt informiert die deutschen Gläubiger über den Sachstand. Er benötigt eine komplette Liste der Gläubiger, mit Anschrift, gesetzlichen Vertreter, Schuldsumme inkl. Zinsen, Anwaltskosten der Gegenseite usw.. Diese am Besten in die englische Sprache übersetzt.
  • Deutscher Anwalt erforderlich?: Nicht zwingend, aber sehr ratsam.
  • Immobilien in Deutschland: Kann die Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland nach sich ziehen. Sollen die Immobilien nicht "verloren gehen", müssen im Vorwege entsprechende Strategien erörtert werden.

-Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England

Gründung einer UK Limited

Im Kontext des Insolvenzverfahrens in England kann es sinnvoll sein, eine UK Limited zu gründen. So kann der Schuldner bei der UK Limited angestellt werden, mithin ist ein Gehalt und ein pfändbarer Anteil darstellbar, ergänzend eine plausible Erklärung für die Verlagerung des Wohnsitzes nach England. Da die UK Limited nicht Schuldner im Sinne ist, ist das Vermögen der Ltd nicht pfändbar.

Gebühren Insolvenzverfahren in England

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gehen Sie aber grundsätzlich davon aus, dass ein solches Verfahren mit Gebühren nicht unter 8.000 Euro zu realisieren ist (Hilfe bei der Wohnungssuche,Vorübergehender Wohnsitz, NI- und NHS, Privatkonto,Einleitung des Verfahrens usw.). Hinzukommen die Mietkosten in England und ggf. die Gebühren für die Gründung einer UK Limited.

 

 

 
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