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Insolv enzverfahren
in England: Europäische Insolvenzordnung
Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000,
gültig seit dem 31.05.2002, regelt:
Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig,
in dessen
Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines
Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen
oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an
bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht
bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -
die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von
der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch
ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates
wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die
Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3
Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass
es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die
Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt und so lange in diesem anderen
Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet
ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2
dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage
gestellt werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines
Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines
Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16
anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht
bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere
Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das
zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem
Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten
Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung.
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