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GmbH Insolvenz: Strategien bei der überschuldeten Deutschen GmbH
GmbH Insolvenz: GmbH Geschäftsführer und –Gesellschafter bei drohender Insolvenz Exit-Strategien durch Verkauf des
Unternehmens Faktisch hat jede Geschäftsleitung Entscheidungen getroffen, welche im Falle der Unternehmensinsolvenz zur persönlichen Haftungsfalle werden können. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer drohenden Insolvenz existiert eine unüberschaubare Anzahl an Gerichtsentscheidungen. Das individuelle Risiko ist groß. Je größer die Überschuldung und je höher die Insolvenzwahrscheinlichkeit, desto größer das Risiko. Neben dem bekannten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es weitere, strafrechtlich relevante Normen, denen der Geschäftsführer auch bei Fahrlässigkeit ausgesetzt ist: Ø Betrug / Kreditbetrug, §§ 263, 265 StGB Ø Untreue, § 266 StGB ØVorenthalten von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen, 266a StGB Ø Bankrott, 283 StGB Ø Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche der Gesellschaft zu suchen. Dazu gehören auch Haftungsgründe gegen den Geschäftsführer. Denn der Geschäftsführer haftet für Verletzungen seiner Pflichten grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber, § 43 II GmbHG Und dies nicht nur mit dem Stammkapital der Gesellschaft, sondern auch mit seinem privaten Vermögen (Durchgriffshaftung). So können große Vermögenswerte, wie eine private Immobilie, in Gefahr geraten verwertet zu werden.
Fünf Schritte In langjähriger Praxis haben wir Exit-Strategien entwickelt, die die Haftung des GmbH-Geschäftsführers – aber auch anderer Geschäftsleitungen – minimieren: Durch Übernahme der bedrohten Gesellschaft, Austausch der Geschäftsführer und Sitzverlagerung wird die GmbH haftungsfreundlicher liquidiert. 1.Wir bieten mit unserem Netzwerk geeignete Investoren, die eine in Schieflage geratene GmbH übernehmen. Die notwendigen Formalien erledigen unsere Rechtsanwälte dazu. 2. Gleichzeitig wird Ihre GmbH innerhalb Deutschlands verlegt, um Ihnen als GmbH-Geschäftsführer Freiraum vor den Gläubigern zu verschaffen. Ein reiner Briefkasten genügt allerdings nicht, allerdings beschaffen wir der Gesellschaft einen angemessenen Geschäftssitz, der auch einer Nachprüfung standhält. Gläubiger müssen nun Vollstreckungsbescheide an den neuen Firmensitz zustellen lassen, dies ist mit erheblichem Aufwand – auch zeitlich – verbunden. Gleiches gilt für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses über ein Insolvenzverfahren, da nun ein anderes Gericht zuständig ist. Nur wenn ein angemessener neuer Geschäftssitz etabliert wurde, ist eine Zustellung an den alten Gesellschaftssitz oder die öffentliche Zustellung ausgeschlossen.
Vorsicht: Viele „Bestattungsagenturen“
belassen es bei einer reinen Eintragung im Handelsregister. Dies
führt zur öffentlichen Zustellung und lässt bei Behörden
(Finanzamt, Staatsanwaltschaft) und Gerichten alle Alarmglocken
klingen! 3. Diese Zeit wird für den nächsten Schritt genutzt: Der (neue) Gesellschafter entlastet den bisherigen Geschäftsführer und übernimmt damit dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft. Der ehemalige Geschäftsführer – also Sie – ist damit freigestellt. 4. Als nächstes nutzt die neue Geschäftsführung die EU-Niederlassungsfreiheit und verlegt die GmbH in ein EU-Land mit günstigerem Gesellschaftsrecht und geringerer Haftung der Geschäftsführung. Einige Länder kennen z.B. keine Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer und / oder Gesellschafter bzw. nur bei vorsätzlichen Straftaten. Auch hier ist wichtig, dass nicht nur eine Scheinverlagerung stattfindet, sondern ein angemessener Substance-Escape. 5.Unter dem Recht des Sitzstaates wird nun durch unsere Steuerberater die finanzielle Situation der Gesellschaft geprüft und bewertet. Dem Ergebnis entsprechend wird die Gesellschaft liquidiert (GmbH-Bestattung), saniert, insolvent gemeldet (fremdgeführte Insolvenz) oder weiterveräußert. Einige Mandanten möchten unter dem Namen ihrer bisherigen Gesellschaft weiterarbeiten oder den Kundenstamm behalten. Da wir mit der Sitzverlegung den Namen der Firma ändern, wird dieser für eine neue Gesellschaft wieder frei. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass die „alte“ GmbH in dem neuen Land ruht und durch einen unserer Anwälte oder Steuerberater treuhänderisch als Mantel verwalten zu lassen. Nach einer Karenzzeit können die ehemaligen Gesellschafter oder eine andere Gesellschaft diesen Mantel übernehmen. Durch dieses „Bäumchen-Wechsel-Dich“ können Firmenwerte vor dem strengen deutschen Insolvenzrecht geschützt und bewahrt werden! Auf die
Feinheiten kommt es an! Neben angemessenem Geschäftssitz, rechtlicher Absicherung und der Einhaltung der Formalien kommt es darauf an, die beschriebenen Schritte nachprüfbar zu gestalten und mit Inhalten zu erfüllen. Firmenbestatter, die Firmen dutzendweise platt machen, sind hierbei wenig hilfreich: Individuelle Beratung und maßgeschneiderte Konzepte müssen Ihre Lage berücksichtigen. Rechtlich versierte Reaktionen gegenüber den Gläubigern sind dringend anzuraten und können nur von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht werden. Sonst erlangen insbesondere Schätzungsbescheide des Finanzamtes Rechtskraft. Auch kann ein Firmenbestatter, der sich nicht mit der Firma und deren finanzieller Lage auskennt, keine Auskünfte geben. Daher werden sich in diesem Fall die Strafverfolgungsbehörden und das Finanzamt an den alten Geschäftsführer und Gesellschafter wenden: an Sie! |
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