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Schuldnerberatung, Insolvenzberatung

GmbH Insolvenz: Datenbank

GmbH Insolvenz - Überschuldete Deutsche GmbH

Unser Kanzlei übernimmt die Beratung bei der überschuldeten Deutschen GmbH, einschliesslich Exit-Strategien (durch Übernahme der bedrohten Gesellschaft, Austausch der Geschäftsführer und Sitzverlagerung wird die GmbH haftungsfreundlicher liquidiert). Davon abweichend realisieren wir natürlich auch das Regelinsolvenzverfahren.

Weitere Dienstleistungen sind:

-Bei persönlicher Haftung des GmbH Geschäftsführers:

Ist eine persönliche Haftung des GmbH Geschäftsführers nicht auszuschließen, bieten wir die schnelle Entschuldung über das Insolvenzverfahren in England, Frankreich oder Spanien an (in 12-16 Monaten schuldenfrei). Davon abweichend natürlich auch die Einleitung und Begleitung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland.

-Rettung der Deutschen Immobilie bzw. unbewegliches Vermögen

Zentrale Problemstellung kann sein, dass sich z.B. in Deutschland unbewegliches Vermögen befindet (z.B. eine Immobilie), welches dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen und damit pfändbar ist. Unsere Kanzlei hat in diesem Kontext Strategien entwickelt, die den Erhalt des unbeweglichen Vermögens garantieren.

-GmbH Insolvenz und Strategien für den geschäftlichen Neubeginn

Die Neustart- Limited

Überschuldete Unternehmer haben die Möglichkeit über die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Diensten den geschäftlichen Neubeginn zu realisieren: Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich und Treuhand- Shareholder (Trustee-Gesellschaft unserer englischen Anwalts- und Steuerkanzlei). Der Mandant/Schuldner (oder eine Dritte Person) wird Direktor der Gesellschaft, unsere englische Trustee-Gesellschaft wird Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited als juristische Person und/oder die Dividenden nicht pfändbar. Pfändbar wäre allein das Gehalt des Direktors der Limited, sofern auch Schuldner.
Möglich ist auch die Stellung eines Treuhand-Direktors, selbst wenn die englische Limited z.B. in Deutschland eine Zweigniederlassung anmeldet.

Neustart ug oder gmbh

Als Alternative zur englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich, bieten wir für Deutsche Mandanten auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft oder GmbH mit Treuhand-Diensten an (Treuhand-Gesellschafter und/oder Treuhand-Geschäftsführer).

Gründung einer eu auslandsgesellschaft mit betriebsstätte im eu ausland

Sofern die Gesellschaft nicht zwingend nach 5 DBA eine Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich auslöst, gründen wir für Mandanten Gesellschaften im EU Ausland oder in Drittstaaten inkl. Treuhand-Direktor- und Shareholder, Kontoeröffnung, Registered Office- und Headoffice. Bei einer solchen Konstellation findet die Besteuerung der Gesellschaft im Sitzstaat (also z.B. 10% auf Zypern) statt. Wenn man alles richtig macht, besteht natürlich auch keine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger. 

GmbH Insolvenz und Datenbank

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zu Entscheidungen und Rechtslage im Kontext einer GmbH-Insolvenz, einschliesslich Geschäftsführer-Haftung.

-OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.5.2005, 15 AR 8/05 Insolvenzverfahrenseröffnung: Verneinung einer Zuständigkeitserschleichung (anderes Insolvenzgericht) durch Einschaltung eines "gewerblichen Firmenbestatters"

-BGH, Mitteilung vom 29. 11. 2007 - 182/ 07:
Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtbarkeit von Globalzessionen

-BGH II ZR 390/03 vom 25.07.2005                                              Haftung über "Quotenschaden" hinaus bei Neugläubigern + Haftung für existenzgefährdenden Eingriff: Während InsO-Verfahren nur Verwalter aktiv legitimiert

-BGH II ZR 178/03 vom 14.11.2005                                     Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der Insolvenzverwalter

-BFH VII B 73/01 vom 09.04.2002                  Aufrechungsmöglichkeit in der Insolvenz

-BGH II ZR 61/03 vom 18.04.2005                                     Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltes d. Zahlung an Sozialkassen

-BGH IX ZR 22/03 vom 04.11.2004                                                      vorl. Insolvenzverwalter und Belastungen d. Einzugsermächtigung


 

 

 

 
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