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Schuldnerberatung, InsolvenzberatungEU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU): EU Insolvenzordnung

EU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU) und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Gemäss EU-Insolvenzordnung wird das Verfahren in dem Land eröffnet, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Ergänzend hat jeder EU-Bürger das Recht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU Land zu verlagern, um sich dort dem Verfahren zu unterwerfen. Dabei kennen insbesondere England oder Frankreich (aber auch z.B. Spanien) kurze Fristen bis zur Restschuldbefreiung. Beim Insolvenzverfahren in England erfolgt die Restschuldbefreiung z.B. nach 12 Monaten. Die gesetzliche Grundlage für die EU Insolvenz ist die EU-Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.

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Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt insbesondere:

Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung - die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.

Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.

Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.

Artikel der EU Insolvenzordnung:

Artikel 1 bis Artikel 2 EU Insolvenzordnung

Artikel 3 bis Artikel 4 EU Insolvenzordnung

Artikel 5 bis Artikel 7 EU Insolvenzordnung

Artikel 8 bis Artikel 12 EU Insolvenzordnung

Artikel 13 bis Artikel 15 EU Insolvenzordnung

Artikel 16 bis Artikel 18 EU Insolvenzordnung

Artikel 19 bis Artikel 22 EU Insolvenzordnung

Artikel 23 bis Artikel 26 EU Insolvenzordnung

Artikel 27 bis Artikel 31 EU Insolvenzordnung

Artikel 32 bis Artikel 34 EU Insolvenzordnung

Artikel 35 bis Artikel 38 EU Insolvenzordnung

Artikel 39 bis Artikel 41 EU Insolvenzordnung

Artikel 42 bis Artikel 44 EU Insolvenzordnung

Artikel 45 bis Artikel 47 EU Insolvenzordnung

 

 

 

 
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