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Schuldnerberatung, InsolvenzberatungEU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU): EU Insolvenzordnung

EU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU) und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Gemäss EU-Insolvenzordnung wird das Verfahren in dem Land eröffnet, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Ergänzend hat jeder EU-Bürger das Recht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU Land zu verlagern, um sich dort dem Verfahren zu unterwerfen. Dabei kennen insbesondere England oder Frankreich (aber auch z.B. Spanien) kurze Fristen bis zur Restschuldbefreiung. Beim Insolvenzverfahren in England erfolgt die Restschuldbefreiung z.B. nach 12 Monaten. Die gesetzliche Grundlage für die EU Insolvenz ist die EU-Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.

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Artikel 45 - Änderung der Anhänge

Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.

Artikel 46 - Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.

Artikel 47 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Costa

(1) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 26. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.
ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.
ABl. L 338 vom 31.12.1982, S. 1.
ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.
ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(6) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
(7) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).

 

 

 
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