EU Insolvenz - EU Insolvenzordnung - Insolvenzverfahren in England oder Frankreich - Insolvenzverfahren in der EU
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Schuldnerberatung, InsolvenzberatungEU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU): EU Insolvenzordnung Artikel 1-2

EU Insolvenz (Insolvenzverfahren in der EU) und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Gemäss EU-Insolvenzordnung wird das Verfahren in dem Land eröffnet, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Ergänzend hat jeder EU-Bürger das Recht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU Land zu verlagern, um sich dort dem Verfahren zu unterwerfen. Dabei kennen insbesondere England oder Frankreich (aber auch z.B. Spanien) kurze Fristen bis zur Restschuldbefreiung. Beim Insolvenzverfahren in England erfolgt die Restschuldbefreiung z.B. nach 12 Monaten. Die gesetzliche Grundlage für die EU Insolvenz ist die EU-Insolvenzordnung, nachfolgend ausgeführt.

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Artikel 1- Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Artikel 2 - Definitionen


Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;

b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt;

c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;

d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;

e) "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;

f) "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;

g) "Mitgliedstat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet", im Fall von

- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,

- Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,

- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;

h) "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.

 

 
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