| EU Insolvenz- Insolvenzverfahren in England- Insolvenzverfahren in Frankreich- Insolvenz- | |||||
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Insolvenzverfahren in England- Allgemeines- Einführung 1.
Welche unterschiedlichen Arten und Ziele von
Insolvenzverfahren in England gibt es?
Insolvenz bedeutet entweder, dass der Schuldner nicht über
ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Forderungen zu
begleichen, oder dass er die fälligen Verbindlichkeiten
nicht
erfüllen kann.
Verfahren zur Abwendung der Insolvenz
Juristische und natürliche Personen können mit ihren
Gläubigern formelle Vereinbarungen
schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines
geringeren Betrages als der geschuldeten
Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind für
alle Gläubiger verbindlich, die
Kenntnis davon haben.
Juristische und natürliche Personen können mit ihren
Gläubigern informelle Vereinbarungen
schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines
geringeren Betrags als der geschuldeten
Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind
nicht rechtsverbindlich.
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration
(Insolvenzplanverfahren)
Dieses Verfahren dient vor allem dazu, den Fortbestand des
Unternehmens zu sichern oder für die
Gläubiger ein besseres Ergebnis zu erzielen, als dies bei
einer Abwicklung möglich wäre. Der
Administrator muss im Gesamtinteresse der Gläubiger handeln.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Bei diesem Verfahren wird ein Insolvenzverwalter tätig, der
vom Inhaber eines Globalpfandrechts
(„floating charge“) bestellt wird, welches sich auf die
Gesamtheit oder den größten Teil der
Vermögenswerte des Unternehmens erstreckt. Diese Art von
Pfandrecht verleiht dem Inhaber
keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten
Vermögenswerten. Das Unternehmen
kann frei über die verpfändeten Vermögenswerte verfügen, bis
der Sicherungsfall eintritt. Die
Aufgabe des Zwangsverwalters besteht darin, die
Vermögenswerte im Auftrag des
Sicherungsnehmers zu verwerten. Er ist eigentlich nur
gegenüber dem Inhaber des
Globalpfandrechts, der ihn bestellt hat,
rechenschaftspflichtig.
Liquidation (Abwicklung)
Dabei geht es um die Verwertung und Verteilung des
Unternehmensvermögens und in der Regel
auch um die Auflösung des Unternehmens. Es sind drei Arten
der Abwicklung zu unterscheiden:
·
Zwangsabwicklung – durch gerichtlichen
Liquidationsbeschluss, in der Regel auf Antrag
eines Gläubigers;
·
freiwillige Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger – bei
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens; und
·freiwillige
Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter – bei
ausreichender Liquidität
des Unternehmens.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Hierbei geht es um die Verwertung und Aufteilung der
Vermögenswerte einer natürlichen Person
und um die Schließung
eines eventuell vorhandenen Geschäftsbetriebs. Der
Insolvenzantrag wird von einem Gläubiger oder dem
Schuldner selbst beim Gericht gestellt und gegebenenfalls
von diesem bestätigt.
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der verschiedenen
Insolvenzverfahren in England gegeben sein?
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Voraussetzung dafür ist die bereits eingetretene oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des
Unternehmens im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986. Im
Falle des Inhabers eines
dazu berechtigenden Globalpfandrechts („floating charge”) muss
lediglich gewährleistet sein, dass
das
Pfandrecht vollstreckbar ist.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens durch das
zuständige Gericht kann gestellt
werden
von:
·
dem Unternehmen
·
seinen gesetzlichen Vertretern („directors”)
·
einem
oder mehreren Gläubigern des Unternehmens
·
dem für
ein Magistrates’ Court zuständigen obersten Verwaltungsbeamten
·
mehreren
der genannten Parteien
·
dem mit
der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs betrauten
Treuhänder und
·
dem Liquidator des Unternehmens.
Der Inhaber eines Globalpfandrechts und das Unternehmen bzw. dessen
gesetzliche Vertreter
können
durch eine entsprechende Mitteilung an das Gericht einen
Administrator bestellen.
Nach seiner Bestellung muss der Administrator die Öffentlichkeit auf
mehreren Wegen davon
unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten
geeigneten Zeitung und in der London
Gazette
und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle
bekannten Gläubiger.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Das Globalpfandrecht („floating charge”) des Sicherungsnehmers an
den Vermögenswerten des
Unternehmens muss rechtlich durchsetzbar sein. Die
Bedingungen für die Bestellung eines Zwangsverwalters ergeben sich
aus dem Sicherungsinstrument. Ein
Sicherungsinstrument ist eine Urkunde, die einem Gläubiger ein
Sicherungsrecht an den Vermögenswerten einer juristischen
oder natürlichen Person verleiht. Es kann sich um ein spezifisches
Pfandrecht an genau bestimmten Vermögenswerten handeln oder im
Falle eines Unternehmens um ein
nicht spezifisches Pfandrecht („floating charge“), wie in der
Antwort auf Frage 1 erläutert.
Nach seiner Bestellung muss der Zwangsverwalter die Öffentlichkeit
auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in
der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London
Gazette
und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger. Liquidation
(Abwicklung) a)
Zwangsabwicklung
Die Umstände, unter denen das Gericht die Abwicklung eines
Unternehmens verfügen kann, sind in
Section 122 Insolvency Act 1986 aufgeführt, wobei die Abwicklung
zumeist Unternehmen betrifft,
die ihre
Verbindlichkeiten im Sinne von Section 123 Insolvency Act nicht
begleichen können.
Ein Exemplar des Gerichtsbeschlusses ist dem Registrar of Companies
zuzustellen, und die Öffentlichkeit wird in einer geeigneten Zeitung
und in der London Gazette über den Beschluss
unterrichtet.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein
Insolvenzverwalter („insolvency
practitioner”) zum Liquidator bestellt, ist ein Exemplar der
Bestellungsurkunde beim Gericht zu
hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Liquidatorje nach Art
der Bestellung die
Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch
ein Inserat in der dafür am besten
geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine
Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten
Gläubiger.
b)
Freiwillige Abwicklung
Die Umstände, unter denen die freiwillige Abwicklung eines
Unternehmens erfolgen kann, sind in
Section
84 Insolvency Act 1986 aufgeführt.
c)
unter Kontrolle der Gläubiger
Bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger
stellt das Unternehmen in einem
außerordentlichen Beschluss fest, dass die Fortführung der
Geschäftstätigkeit aufgrund der
Verbindlichkeiten nicht möglich ist und daher die Abwicklung ratsam
ist.
Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss muss das Unternehmen
durch Anzeige in der
London
Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.
Das Unternehmen muss eine innerhalb von 14 Tagen nach der
Beschlussfassung durchzuführende
Gläubigerversammlung einberufen, auf der die Bestellung des
Liquidators erfolgt. Nach seiner
Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner
Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am
besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine
Mitteilung an den Registrar of Companies. d) auf
Veranlassung der Gesellschafter Anders als
bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger muss
das Unternehmen bei einer freiwilligen Abwicklung auf Veranlassung
der Gesellschafter zahlungsfähig sein.
Innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung muss das
Unternehmen durch Anzeige in der
London
Gazette Einzelheiten dazu mitteilen. Nach seiner
Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner
Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am
besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine
Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten
Gläubiger.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Das Gericht kann die Insolvenz einer natürlichen Person feststellen,
wenn diese nicht in der Lage
ist, ihre
Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine
Mitteilung über den Insolvenzbeschluss geht an den Chief Land
Registrar, und es erscheint eine Insolvenzanzeige in einer
geeigneten Zeitung und in der London Gazette.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein
Insolvenzverwalter („insolvency
practitioner”) zum Treuhänder bestellt, ist ein Exemplar der
Bestellungsurkunde beim Gericht zu
hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Treuhänder je nach Art
der Bestellung die Öffentlichkeit
auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in
der dafür am besten geeigneten Zeitung und durch eine
Mitteilung an alle bekannten Gläubiger. 3. Welche
Rolle spielen die einzelnen Beteiligten? Das
Gericht Rolle und
Aufgabe des Gerichts hängen von der Art des Verfahrens ab:
Administration (Insolvenzplanverfahren) Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Administrator ein Justizbeamter ist und das Gericht um Anweisungen ersuchen kann. Die Maßnahmen des Administrators unterliegen der
Nachprüfung durch das Gericht, und die Gläubiger
können sich an das Gericht wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass der
Administrator Handlungen vornimmt oder beabsichtigt, die eine
ungerechtfertigte Benachteilung der Gläubiger darstellen.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Dies ist kein gerichtliches Verfahren.
Liquidation (Abwicklung)
Zwangsabwicklung
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gericht die Abwicklung
eines Unternehmens
anordnet. Der Liquidator kann sich an das Gericht wenden, um von diesem
Anweisungen zu
erhalten. Freiwillige
Abwicklung
Dies ist kein gerichtliches Verfahren, doch besteht die Möglichkeit,
sich an das Gericht zu wenden,
wenn es um die Ablösung des Liquidators oder die Klärung strittiger
Fragen geht.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“) Dies ist ein
gerichtliches Verfahren, bei dem gegen eine natürliche Person ein
Insolvenzfeststellungsbeschluss
ergeht. Der bestellte Treuhänder kann sich an das Gericht wenden,
um von diesem Anweisungen zu erhalten.
Insolvenzverwalter Um amtlich in
einem Insolvenzverfahren tätig werden zu können, muss die betreffende
Person vom zuständigen Minister oder von einem der sieben anerkannten
Berufsverbände als Insolvenzverwalter zugelassen sein. Die Befugnisse
des amtlichen Insolvenzverwalters bei Insolvenzplan-, Liquidations- und
Verbraucherinsolvenzverfahren sind im
Insolvency Act 1986 geregelt. Darüber hinaus sind fachliche
Standards und berufsethische Grundsätze einzuhalten.
Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind vor allem im entsprechenden
Sicherungsinstrument
geregelt. Gläubiger
Bei einem Insolvenzplan-, Liquidations- oder
Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Interessen sämtlicher Gläubiger
zu berücksichtigen. Im Falle einer Zwangsverwaltung hingegen handelt der
Insolvenzverwalter hauptsächlich im Interesse des Pfandgläubigers, der
ihn bestellt hat. Gesetzliche
Vertreter („directors”) Die
gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens („directors”) sind bei allen
Arten von Insolvenzverfahren gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen
Insolvenzverwalter – bei
Zwangsabwicklungen mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter –
zusammenzuarbeiten und ihm Auskünfte zu erteilen.
Verbraucherinsolvenz Wer einen
Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt, ist gesetzlich verpflichtet, mit
dem amtlichen
Verbraucherinsolvenzverwalter und dem Treuhänder zusammenzuarbeiten und
ihnen Auskünfte zu erteilen.
Allgemein zum Thema Insolvenz-Überschuldung Zunächst einmal müssen wir zwischen der Überschuldung der natürlichen Person (Privatperson) und des Unternehmers trennen. Ist der Unternehmer Besitzer eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet auch er mit seinem Privatvermögen. Kommt es im Rahmen einer GmbH-Insolvenz zur Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer (z.B. im Rahmen von Straftaten, Umsatzsteuerschuld, Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet), so haftet ebenfalls die natürliche Person/Privatperson- in diesem Fall der Geschäftsführer- mit Ihrem Vermögen. Mithin kann es bei Unternehmern um verschiedene "Sachstände" gehen: Insolvenzabwicklung des Unternehmens, ggf geschäftlicher Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft und Insolvenz der natürlichen Person. Überschuldung der Privatperson, nicht Unternehmer Zunächst sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden. Die gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist i.d.R. auch Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, sollte also dokumentiert werden. Schreiben Sie Ihre Gläubiger an und bieten Sie Ratenzahlungen an, unter Auflistung Ihrer Gläubiger und eines Bereinigungsplans. Natürlich kann es auch gute Gründe geben, die außergerichtliche Schuldenbereinigung "absichtlich" scheitern zu lassen. Deutsche mit ständigen Wohnsitz in Deutschland können dann beim zuständigen heimischen Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragen mit gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung. In Deutschland beträgt dann die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, danach erfolgt die Restschuldbefreiung. Alternativ kann der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt- zumindest nach außen oder real- nach Frankreich oder England verlagern. Hier beträgt die Wohlverhaltensperiode nur 12 bis 18 Monate, danach sind Sie schuldenfei. Unsere Kanzlei kann alle notwendigen Schritt für ein Insolvenzverfahren in Frankreich oder England für Sie einleiten. Was ist zu tun als Privatperson? Nun, natürlich ist die Lösung des englischen oder französischen Insolvenzverfahrens die Beste aller Varianten. Schließlich erfolgt Ihre Restschuldbefreiung schon nach 12 oder 18 Monaten und das völlig legal, EU-Recht sei dank. Auf der anderen Seite: Selbst unter Zuhilfenahme unseres Selfmade-Paketes, müssen Sie doch Gelder zur Verfügung haben, um z.B. die Wohnung in England und den englischen InsoVerwalter zu bezahlen. Außerdem können Sie natürlich keinen Vollzeit-Job in Deutschland haben. Wenn Sie diese Gelder oder Voraussetzungen also -leider- nicht aufbringen können, bleibt eigentlich nur der Weg des Insolvenzverfahrens in Deutschland, Alternativ die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Aber auch in einem solchen Fall gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die Insolvenz möglichst schadlos zu absolvieren. Bei Unternehmern haben wir i.d.R. die Ausgangssituation, dass der Unternehmer weiter selbständig tätig bleiben will. Es muss also eine Konstruktion gefunden werden, zur Schuldenbereinigung und Weiterführung der Geschäfte ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft. Der Königsweg ist die Gründung einer juristischen Person, wobei zumindest der Gesellschafter treuhänderisch eingesetzt wird. Diese Funktion kann eine englische Limited übernehmen. Grundsätzlich können Gläubiger nicht auf das Vermögen der neuen juristischen Person zugreifen, wohl aber auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen. Um dieses zu verhindern, sollte zumindest der Shareholder/Gesellschafter treuhänderisch gehalten werden oder eine Dritte natürliche oder juristische Person als Gesellschafter eingesetzt werden. Die natürliche Person/Privatperson kann mithin Angestellter der juristischen Person- hier Limited- werden. Allein das Gehalt der natürlichen Person ist nun pfändbar bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Verlagert die natürliche Person Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Frankreich, so beträgt die Wohlverhaltensperiode 12-18 Monate, in Deutschland 6 Jahre. . |
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